Gesetze / Jugendarrestvollzugsordnung
JAVollzO§ 22 Sicherungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/22#abs-1 (1) Die Jugendlichen, ihre Sachen und die Arresträume dürfen jederzeit durchsucht werden. § 5 Abs. 1 Satz 5 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/22#abs-2 (2) Gegen einen Jugendlichen, der die Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder bei dem die Gefahr der Selbstbeschädigung besteht, können Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie sie notwendig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/22#abs-3 (3) Als Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/22#abs-4 (4) Die Sicherungsmaßnahmen ordnet der Vollzugsleiter an. Bei Gefahr im Verzug darf sie vorläufig auch der die Aufsicht führende Vollzugsbedienstete anordnen. Die Entscheidung des Vollzugsleiters ist unverzüglich einzuholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/22#abs-5 (5) Soweit das Verhalten oder der Zustand des Jugendlichen dies erfordert, ist ein Arzt zu hören.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/22#abs-6 (6) Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bleiben unberührt.