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# § 23 JAVollzO — Hausstrafen

Jugendarrestvollzugsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen einen Jugendlichen, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, kann der Vollzugsleiter eine Hausstrafe verhängen. Der Jugendliche wird vorher gehört.

(2) Die Hausstrafe wird durch schriftliche Verfügung verhängt. Diese wird dem Jugendlichen mit kurzer Begründung eröffnet.

(3) Hausstrafen sind

- 1. der Verweis,

- 2. die Beschränkung oder Entziehung des Lesestoffes auf bestimmte Dauer,

- 3. Verbot des Verkehrs mit der Außenwelt bis zu zwei Wochen,

- 4. Ausschluß von Gemeinschaftsveranstaltungen und

- 5. abgesonderte Unterbringung.

(4) Ist eine Hausstrafe teilweise vollzogen, so kann der Vollzugsleiter von der weiteren Vollstreckung absehen, wenn der Zweck der Hausstrafe bereits durch den teilweisen Vollzug erreicht ist.

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Zitiervorschlag: § 23 JAVollzO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/23

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