Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Investitionsförderungsgesetz NRW
InvföG§ 11 Mittelabruf, Verwendungsnachweis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/11#abs-1 (1) Die Gemeinden (GV) und Krankenhäuser können im Förderzeitraum gem. § 5 des ZuInvG Mittel für Maßnahmen gem. § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ZuInvG bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereit gestellten Mittel bei der Bezirksregierung abrufen, sobald diese zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/11#abs-2 (2) Spätestens mit dem ersten Mittelabruf legt die Gemeinde (GV) oder das Krankenhaus die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem Mittelabruf ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin / des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die Voraussetzungen, insbesondere
– die Übereinstimmung der Maßnahme mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des ZuInvG
– die Zusätzlichkeit der Maßnahme
– das Nichtvorliegen einer Doppelförderung gem. § 4 Absatz 1 und 2 ZuInvG
– die Nachhaltigkeit der Maßnahme gem. § 4 Absatz 3 ZuInvG und
– die Voraussetzungen des § 5 ZuInvG
– die Erforderlichkeit der abgerufenen Mittel zur Begleichung von Zahlungen gem. § 6 Absatz 2 Satz 2 ZuInvG
gegeben sind. Bei Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 erfolgt die Bestätigung nach Satz 2 durch den Krankenhausträger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/11#abs-3 (3) Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens 2 Monate nach der Beendigung, anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel beizufügen, bei Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 kann das Testat auch durch die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die testierte Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/11#abs-4 (4) Die Informationen und die Bestätigung gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 erfolgen nach dem durch das zuständige Ministerium vorgegebenen Muster.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/11#abs-5 (5) Die Gemeinden (GV) rufen auch die Mittel für Maßnahmen anderer Träger ab, soweit es sich nicht um Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 handelt. Das Verhalten der anderen Träger wird den Gemeinden (GV) zugerechnet.