Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Investitionsförderungsgesetz NRW

InvföG

§ 3 Investitionsbegriff

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Investitionen im Sinne dieses Gesetzes sind Mittelverwendungen, die Investitionsausgaben nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstaben a bis c BHO sind. Für § 13 Absatz 3 Buchstabe g gilt das nur insoweit, als die Zuschüsse und Zuweisungen für die in § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c genannten Zwecke gewährt werden.

2. Abschnitt

Regelungen für Gemeinden (GV)

§ 2 § 4