Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Investitionsförderungsgesetz NRW
InvföG§ 3 Investitionsbegriff
Stand: 26.08.2026
Investitionen im Sinne dieses Gesetzes sind Mittelverwendungen, die Investitionsausgaben nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstaben a bis c BHO sind. Für § 13 Absatz 3 Buchstabe g gilt das nur insoweit, als die Zuschüsse und Zuweisungen für die in § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c genannten Zwecke gewährt werden.
2. Abschnitt
Regelungen für Gemeinden (GV)