Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Investitionsförderungsgesetz NRW

InvföG

§ 12 Berichtspflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/12#abs-1 (1) Die Gemeinden (GV) und Krankenhäuser übersenden den Bezirksregierungen vierteljährlich eine Liste der laufenden und geplanten Investitionsmaßnahmen nach Muster gemäß § 11 Absatz 4. Den ersten Berichtstermin legen die zuständigen Ministerien gemeinsam fest. Die Meldung erfolgt auch elektronisch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/12#abs-2 (2) Die Gemeinden (GV) und Krankenhäuser berichten unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung, sobald absehbar wird, dass sie die Mittel nicht vollständig in Anspruch nehmen können.

§ 11 § 13