nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 InvföG (Nordrhein-Westfalen) — Berichtspflichten

Investitionsförderungsgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden (GV) und Krankenhäuser übersenden den Bezirksregierungen vierteljährlich eine Liste der laufenden und geplanten Investitionsmaßnahmen nach Muster gemäß § 11 Absatz 4. Den ersten Berichtstermin legen die zuständigen Ministerien gemeinsam fest. Die Meldung erfolgt auch elektronisch.

(2) Die Gemeinden (GV) und Krankenhäuser berichten unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung, sobald absehbar wird, dass sie die Mittel nicht vollständig in Anspruch nehmen können.