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# § 10 InvföG (Nordrhein-Westfalen) — Zuständige Behörde

Investitionsförderungsgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständiges Ministerium für Investitionen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 und § 2 Absatz 2 Satz 2 ist das für Kommunales zuständige Ministerium. Zuständiges Ministerium für Investitionen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium.

(2) Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Für den Landschaftsverband Rheinland ist die Bezirksregierung Köln Bewilligungsbehörde. Für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist die Bezirksregierung Münster Bewilligungsbehörde.

(3) Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, des Nachweises der Zusätzlichkeit, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises und der Rückforderung regelt die zuständige Bezirksregierung gegenüber jeder Gemeinde (GV) und jedem Krankenhaus vor dem ersten Mittelabruf auf der Grundlage des § 11 durch Bescheid.

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Zitiervorschlag: § 10 InvföG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/10

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