Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 17 Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/17?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Während der Abwicklung eines Investmentfonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. Maßgeblich für die Zwecke des Satzes 1 sind bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen die fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3. Im Übrigen ist auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abzustellen. Satz 1 ist höchstens für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/17?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Als Beginn der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt. Als Beginn der Abwicklung eines ausländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Verwaltungsstelle zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt, es sei denn, der gesetzliche Vertreter des ausländischen Investmentfonds weist einen davon abweichenden Beginn der Abwicklung nach.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/17?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die Anschaffungskosten eines Investmentanteils sind um die Ausschüttungen, die nach Absatz 1 nicht zu den Erträgen gehören, zu mindern.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 17 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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