Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/1?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investmentfonds und deren Anleger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/1?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Investmentfonds sind Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Für Zwecke dieses Gesetzes besteht keine Bindungswirkung an die aufsichtsrechtliche Entscheidung nach § 5 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches. Als Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/1?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Keine Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes sind
Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten nicht als Personengesellschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 2. Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft sind auch dann keine Investmentfonds, wenn sie nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/1?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennte Teile eines Investmentfonds gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als eigenständige Investmentfonds.