Gesetze / Investitionsgesetz Kohleregionen
InvKG§ 4 Förderbereiche
Stand: 14.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvKG/4#abs-1 (1) Die Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes werden den Ländern trägerneutral für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvKG/4#abs-2 (2) Die Investitionen nach Absatz 1 sollen insbesondere nach den folgenden Kriterien ausgewählt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvKG/4#abs-3 (3) Die geförderten Investitionen sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvKG/4#abs-4 (4) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein.