Gesetze / Investitionsgesetz Kohleregionen
InvKG§ 5 Doppelförderung
Stand: 14.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvKG/5#abs-1 (1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach den Artikeln 91a, 91b, 104b, 104c des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Kapitel gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvKG/5#abs-2 (2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit Hauptmaßnahmen nach § 4 stehen.