Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 20b Widerruf und Erlöschen der Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/20b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn
Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/20b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf, dass die zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen Kursträger zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/20b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung als Prüfungsstelle ebenfalls.
Änderungsverlauf
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01.05.2023 in Kraft
§ 20b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 16)
BGBl. 2023 I Nr. 16
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21.06.2017 Ausfertigung
§ 20b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 1875)
BGBl. 2017 I S. 1875
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