Gesetze / Integrationskurstestverordnung
IntTestV§ 8 Ausschluss von der Prüfung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntTestV/8#abs-1 (1) Von der Prüfung wird ausgeschlossen, wer vor oder während der Prüfung
1.
täuscht oder zu täuschen versucht,
2.
unerlaubte Hilfsmittel einsetzt oder sie gewährt oder
3.
durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntTestV/8#abs-2 (2) Stellt sich erst nach Beendigung der Tests heraus, dass Voraussetzungen für einen Ausschluss vorgelegen haben, so wird der Prüfling durch das Bundesamt oder im Fall der Beauftragung nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung durch das beauftragte Testinstitut rückwirkend von der Prüfung ausgeschlossen.