Gesetze / Integrationskurstestverordnung
IntTestV§ 7 Aufsicht und Protokoll
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntTestV/7#abs-1 (1) Die Prüfungsstelle stellt sicher, dass mindestens zwei Aufsichtspersonen die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung überwachen. Beim „Deutsch-Test für Zuwanderer“ sorgt sie darüber hinaus dafür, dass die mündliche Prüfung von zwei Prüfern, die über die Qualifikation nach § 15 Absatz 5 der Integrationskursverordnung verfügen, durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntTestV/7#abs-2 (2) Mindestens einer der jeweils eingesetzten Prüfer und eine der jeweils eingesetzten Aufsichtspersonen dürfen in keinem Honorar- oder Abhängigkeitsverhältnis zur Prüfungsstelle stehen, das über die Abnahme der Prüfung hinausgeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntTestV/7#abs-3 (3) Eine Lehrkraft, die einen Prüfling in den letzten sechs Monaten vor der Testteilnahme unterrichtet hat, darf nicht als dessen Prüfer eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntTestV/7#abs-4 (4) Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Daten zur Prüfung festgehalten werden, insbesondere