Gesetze / Integrationskurstestverordnung

IntTestV

§ 9 Rücktritt, Abbruch und Wiederholung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntTestV/9#abs-1 (1) Vor Beginn der Prüfung kann der Prüfling jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntTestV/9#abs-2 (2) Bricht der Prüfling durch eigenes Verschulden die Prüfung nach Beginn ab, so gilt sie als nicht bestanden. Bereits abgelegte Prüfungsteile werden nicht gewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntTestV/9#abs-3 (3) Die Prüfungen können unbegrenzt häufig wiederholt werden.

§ 8 § 10