Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 8 Anrufung des Oberlandesgerichts

Stand: 06.02.2024

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/8#abs-1 (1) Nimmt die Zentrale Behörde einen Antrag nicht an oder lehnt sie es ab, tätig zu werden, so kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/8#abs-2 (2) Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Zentrale Behörde ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/8#abs-3 (3) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 14 Absatz 1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.

§ 7 § 9