Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit
Stand: 06.02.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/41#abs-1 (1) Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet in folgender Rangfolge das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
§ 12 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/41#abs-2 (2) Der Antrag ist zu begründen; die für die Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/41#abs-3 (3) Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/41#abs-4 (4) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.