Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 6 Aufgabenerfüllung durch die Zentrale Behörde
Stand: 06.02.2024
Wird zitiert von 4
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- OLG Dresden, 31.03.2025 – 21 WF 172/25
- OLG Stuttgart, 04.01.2022 – 17 UF 267/21
- OLG Brandenburg, 06.10.2021 – 10 UF 75/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 29.10.2009 – 21 UF 158/09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/6#abs-1 (1) Zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben veranlasst die Zentrale Behörde mit Hilfe der zuständigen Stellen alle erforderlichen Maßnahmen. Sie verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/6#abs-2 (2) Zum Zweck der Ausführung des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens leitet die Zentrale Behörde erforderlichenfalls gerichtliche Verfahren ein. Im Rahmen dieser Übereinkommen gilt sie zum Zweck der Rückgabe des Kindes als bevollmächtigt, im Namen der antragstellenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu werden. Ihre Befugnis, zur Sicherung der Einhaltung der Übereinkommen im eigenen Namen entsprechend zu handeln, bleibt unberührt.