Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 37 Anwendbarkeit

Stand: 06.02.2024

Bund2 Fassungen

Kommt im Einzelfall die Rückgabe des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen in Betracht, so sind zunächst die Bestimmungen des Haager Kindesentführungsübereinkommens anzuwenden, sofern die antragstellende Person nicht ausdrücklich die Anwendung des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens begehrt.

§ 36 § 38