Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 38 Beschleunigtes Verfahren

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht hat das Verfahren auf Rückgabe eines Kindes in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln. Mit Ausnahme von Artikel 12 Abs. 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Aussetzung des Verfahrens nicht statt. Das Gericht hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu treffen, insbesondere auch damit die Entscheidung in der Hauptsache binnen der in Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 genannten Frist ergehen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht prüft in jeder Lage des Verfahrens, ob das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind gewährleistet werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und Beschleunigung des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht.

§ 37 § 39