Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

Stand: 06.02.2024

Bund3 Fassungen2 Entscheidungen

§ 575 Absatz 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.

§ 28 § 30