Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde
Stand: 06.02.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/3#abs-1 (1) Zentrale Behörde nach
1.
Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111,
2.
Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
3.
Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,
4.
Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens
ist das Bundesamt für Justiz. Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/3#abs-2 (2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.