Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde
Stand: 06.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/3#abs-1 (1) Zentrale Behörde nach
2.
Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
3.
Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,
4.
Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens
ist das Bundesamt für Justiz. Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/3#abs-2 (2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 IntFamRVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 04.01.2022 – 17 UF 267/21
- OLG Brandenburg, 06.10.2021 – 10 UF 75/21Zitiert von 1
- AG Marl, 26.01.2021 – 36 F 317/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.