Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 06.02.2024
Im Sinne dieses Gesetzes sind „Titel“ Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.