Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.