Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung
Stand: 06.02.2024
Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVGStand: 06.02.2024
Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.