Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für den Beschluss, mit dem eine Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 für vollstreckbar erklärt wird. In diesem Fall hat das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen. § 324 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

§ 21 § 23