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§ 22 IntFamRVG — Wirksamwerden der Entscheidung

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Stand: 06.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.