Gesetze / Institutsvergütungsverordnung
InstitutsVergV§ 7 Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden. Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend. Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags
(2) Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind. Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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14.02.2023 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 41)
BGBl. 2023 I Nr. 41
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20.09.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2021 (BGBl. I 4308)
BGBl. 2021 I S. 4308
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25.07.2017 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2017 (BGBl. I 3042)
BGBl. 2017 I S. 3042
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