Gesetze / Installateur- und Heizungsbauermeisterverordnung
InstallateurHeizungsbauerMstrV§ 6 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InstallateurHeizungsbauerMstrV/6#abs-1 (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InstallateurHeizungsbauerMstrV/6#abs-2 (2) Prüfungsfächer sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InstallateurHeizungsbauerMstrV/6#abs-3 (3) In dem Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 ist für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Qualifikationen jeweils eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss; in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme aus der Sicherheits- und Instandhaltungstechnik unter dem Aspekt einer gefährdungsbezogenen Vorsorge, insbesondere unter Berücksichtigung von Sicherheit und Hygiene zu lösen. Bei der Aufgabenstellung können die nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme sowie instandhaltungstechnische Lösungen aus der Anlagen- und Gebäudesystemtechnik unter Beachtung wirtschaftlicher, technologischer, ökologischer und hygienischer Aspekte in einem Installations- und Heizungsbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll anlagen- und einrichtungstechnische Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Installateur- und Heizungsbauerbetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Installateur- und Heizungsbauerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InstallateurHeizungsbauerMstrV/6#abs-4 (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InstallateurHeizungsbauerMstrV/6#abs-5 (5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InstallateurHeizungsbauerMstrV/6#abs-6 (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
Änderungsverlauf
-
17.11.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. November 2011 (BGBl. I 2234)
BGBl. 2011 I S. 2234
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.