Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2234

BGBl. 2011 I S. 2234 · 86.777 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 2234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2234
                                             Verordnung
                               zur Änderung von Verordnungen über die
                  Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
                                             Vom 17. November 2011

  Auf Grund des § 45 Absatz 1 und des § 51a Absatz 2
der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
                        Artikel 1

                     Änderung der
       Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung

  Die Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung vom
10. August 2000 (BGBl. I S. 1286) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungs-

       verfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001
       (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung

       bleiben unberührt.“

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Die Prüfung in den Teilen III und IV der

       Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemei-

       nen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober
       2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden
       Fassung.“
2. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
  nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
  weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
  Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
  durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
  des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7
                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-

   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 2

                   Änderung der

           Gerüstbauermeisterverordnung

  Die Gerüstbauermeisterverordnung vom 12. Dezem-

ber 2000 (BGBl. I S. 1694) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
   nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
   weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
   Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
   durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
   des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
     (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
BGBl. 2011, Seite 2235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2235
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-

      ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
                           „§ 9
                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

4. Der bisherige § 9 wird § 10.

                       Artikel 3

                 Änderung der
      Feinwerkmechanikermeisterverordnung
   Die Feinwerkmechanikermeisterverordnung vom
5. April 2001 (BGBl. I S. 487) wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
   nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
   weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
   Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
   durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
   des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
   fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8

                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 4
                Änderung der
   Landmaschinenmechanikermeisterverordnung

  Die Landmaschinenmechanikermeisterverordnung
vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
   nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
   weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
   Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
   durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
   des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8

                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
BGBl. 2011, Seite 2236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2236
                       Artikel 5
                    Änderung der
              Friseurmeisterverordnung
  Die Friseurmeisterverordnung vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 638) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
   nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
   weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
   Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
   durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
   des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9
                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 6

                    Änderung der
           Metallbildnermeisterverordnung

  Die Metallbildnermeisterverordnung vom 17. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2432) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
   nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
   weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
   Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
   durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
   des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 7
                   Änderung der
       Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und
      Holzspielzeugmachermeisterverordnung
  Die Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspiel-
zeugmachermeisterverordnung vom 5. November 2001
(BGBl. I S. 2985) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
   nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
   weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
   Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
   durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
   des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
BGBl. 2011, Seite 2237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2237
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 9

                    Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten

   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-

   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-

   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                        Artikel 8
                    Änderung der
            Metallbauermeisterverordnung

  Die Metallbauermeisterverordnung vom 22. März
2002 (BGBl. I S. 1224) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
   nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
   weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
   Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
   durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
   des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-

   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II

   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei

      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8

                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-

   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I

   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
   prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
   prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
   S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9

                    Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                        Artikel 9
                   Änderung der
            Fotografenmeisterverordnung
  Die Fotografenmeisterverordnung vom 17. April 2002
(BGBl. I S. 1438) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
   nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
   weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
   Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
   durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
   des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des

   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-

   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II

   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-

   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen

   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 10

                  Änderung der

     Elektromaschinenbauermeisterverordnung

  Die Elektromaschinenbauermeisterverordnung vom
17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2325) wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-

   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
   Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1
   stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling
   nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine
   Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht
   bestanden, wenn
   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
BGBl. 2011, Seite 2238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2238
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-

   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen

   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8
                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 11

                    Änderung der
       Informationstechnikermeisterverordnung
  Die Informationstechnikermeisterverordnung vom
17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2328) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
   nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
   weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
   Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
   durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen

   des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
   Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1
   stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling
   nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine
   Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht
   bestanden, wenn
   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7

                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen

   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8

                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 12

                   Änderung der

         Elektrotechnikermeisterverordnung

  Die Elektrotechnikermeisterverordnung vom 17. Juni
2002 (BGBl. I S. 2331) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
   Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1
   stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling
   nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine
   Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht
   bestanden, wenn

   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei

      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8

                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
BGBl. 2011, Seite 2239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2239
                       Artikel 13
                    Änderung der
                  Installateur- und
          Heizungsbauermeisterverordnung
  Die Installateur- und Heizungsbauermeisterverord-
nung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2693) wird wie folgt
geändert:

1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2

   genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30

   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem

   dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
   Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1
   stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling
   nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine
   Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht
   bestanden, wenn

   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei

      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-

      ten bewertet worden sind.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8
                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 14

                 Änderung der
Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung

  Die Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverord-

nung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 668) wird wie folgt

geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-

   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei

      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-

      ten bewertet worden sind.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8

                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
   fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen

   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011

   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9
                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 15

                   Änderung der
    Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung

  Die Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung

vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 672) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-

   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-

   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II

   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
BGBl. 2011, Seite 2240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2240
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
   fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9
                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 16
                 Änderung der
    Maurer- und Betonbauermeisterverordnung
  Die Maurer- und Betonbauermeisterverordnung vom
30. August 2004 (BGBl. I S. 2307) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
   Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1
   stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem
   Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meister-
   prüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des
   Teils II ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8

                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 9
                    Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                        Artikel 17
                   Änderung der
            Stuckateurmeisterverordnung
  Die Stuckateurmeisterverordnung vom 30. August
2004 (BGBl. I S. 2311) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
   prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meis-
   terprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 9
                    Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                        Artikel 18

                  Änderung der
      Maler- und Lackierermeisterverordnung

  Die Maler- und Lackierermeisterverordnung vom
13. Juni 2005 (BGBl. I S. 1659) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
BGBl. 2011, Seite 2241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2241
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei

      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-

      ten bewertet worden sind.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
   prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meis-
   terprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9

                    Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                        Artikel 19

                 Änderung der
       Zweiradmechanikermeisterverordnung

  Die   Zweiradmechanikermeisterverordnung        vom
29. August 2005 (BGBl. I S. 2562) wird wie folgt geän-
dert:

1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
   nannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und
   weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
   Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung

   durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des

   Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen

   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011

   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10
                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 20
                  Änderung der
          Augenoptikermeisterverordnung

  Die Augenoptikermeisterverordnung vom 29. August
2005 (BGBl. I S. 2610) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30

   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-

   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I

   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9
                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
BGBl. 2011, Seite 2242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2242
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 21
                  Änderung der
          Brunnenbauermeisterverordnung
  Die Brunnenbauermeisterverordnung vom 14. Okto-
ber 2005 (BGBl. I S. 3024) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2

   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30

   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem

   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des

   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-

      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
   fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011

   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten

   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-

   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-

   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 22

                  Änderung der
            Uhrmachermeisterverordnung

  Die Uhrmachermeisterverordnung vom 1. November

2005 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-

   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8

                  Allgemeine Prüfungs-

               und Verfahrensregelungen,

         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben

   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011

   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9
                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 23

                   Änderung der
             Graveurmeisterverordnung
  Die Graveurmeisterverordnung vom 16. November
2005 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2

   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-

   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des

   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-

   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II

   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-

      ten bewertet worden sind.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
   fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
BGBl. 2011, Seite 2243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2243
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 24

                   Änderung der
            Keramikermeisterverordnung

  Die Keramikermeisterverordnung vom 13. Januar 2006
(BGBl. I S. 148) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2

   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30

   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,

         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-

   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I

   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10
                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 25
                  Änderung der
           Buchbindermeisterverordnung
  Die Buchbindermeisterverordnung vom 5. Mai 2006
(BGBl. I S. 1152) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

                  Allgemeine Prüfungs-

               und Verfahrensregelungen,

         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10
                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 26

                  Änderung der

                 Vulkaniseur- und

        Reifenmechanikermeisterverordnung

   Die Vulkaniseur- und Reifenmechanikermeisterver-
ordnung vom 5. Mai 2006 (BGBl. I S. 1156) wird wie
folgt geändert:

1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
BGBl. 2011, Seite 2244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2244
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
   fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben

   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10
                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 27
                  Änderung der
           Dachdeckermeisterverordnung
  Die Dachdeckermeisterverordnung vom 23. Mai
2006 (BGBl. I S. 1263) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-

      ten bewertet worden sind.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10
                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 28

                  Änderung der

            Klempnermeisterverordnung
  Die Klempnermeisterverordnung vom 23. Mai 2006
(BGBl. I S. 1267), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 5. November 2008 (BGBl. I S. 2165) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-

      ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10

                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 29
                  Änderung der
      Chirurgiemechanikermeisterverordnung
  Die Chirurgiemechanikermeisterverordnung vom
27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1731) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

     „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
BGBl. 2011, Seite 2245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2245
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei

      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                  Allgemeine Prüfungs-

               und Verfahrensregelungen,

         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011

   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 30

                Änderung der
 Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung
  Die Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung
vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2122) wird wie folgt
geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten

   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-

   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-

   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 31
                   Änderung der
           Siebdruckermeisterverordnung
  Die Siebdruckermeisterverordnung vom 5. Septem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2126) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-

   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
   fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10
                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
BGBl. 2011, Seite 2246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2246
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 32
                   Änderung der

             Konditormeisterverordnung

  Die Konditormeisterverordnung vom 12. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2278) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
   fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10

                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 33

                   Änderung der
  Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung

  Die Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-

   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei

      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten

   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 34
                  Änderung der
          Zahntechnikermeisterverordnung

  Die Zahntechnikermeisterverordnung vom 8. Mai 2007
(BGBl. I S. 687) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem

   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8

                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
BGBl. 2011, Seite 2247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2247
     (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der
   Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 35

                     Änderung der

             Schilder- und Lichtreklame-

             herstellermeisterverordnung

   Die Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterver-
ordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173) wird wie
folgt geändert:

1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
   fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I

   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben

   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 36
                   Änderung der
              Fliesen-, Platten- und
           Mosaiklegermeisterverordnung
  Die Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverord-
nung vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 378) wird wie folgt

geändert:
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des

   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-

   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II

   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 37

                  Änderung der

            Zimmerermeisterverordnung

  Die Zimmerermeisterverordnung vom 16. April 2008
(BGBl. I S. 743) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
   Prüfung im Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
BGBl. 2011, Seite 2248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2248
   stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem
   Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meister-
   prüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des

   Teils II ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 38
                    Änderung der

             Tischlermeisterverordnung

  Die Tischlermeisterverordnung vom 13. Mai 2008
(BGBl. I S. 826) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-

   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-

   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
   fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I

   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-

   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10
                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 39
                 Änderung der
         Raumausstattermeisterverordnung
  Die Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni
2008 (BGBl. I S. 1087) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-

      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8

                  Allgemeine Prüfungs-

               und Verfahrensregelungen,

         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.

      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9
                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
BGBl. 2011, Seite 2249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2249
                       Artikel 40
                 Änderung der
    Orthopädieschuhmachermeisterverordnung
  Die Orthopädieschuhmachermeisterverordnung vom
24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1096) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-

   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-

   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 41

                  Änderung der
 Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung

  Die Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverord-
nung vom 11. Juli 2008 (BGBl. I S. 1281) wird wie folgt
geändert:

1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 42

                    Änderung der
    Sattler- und Feintäschnermeisterverordnung
  Die Sattler- und Feintäschnermeisterverordnung vom
15. August 2008 (BGBl. I S. 1733) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-

   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des

   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-

   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8

                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
   fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
BGBl. 2011, Seite 2250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2250
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

                   Übergangsvorschrift
      Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 43

                  Änderung der
          Straßenbauermeisterverordnung

  Die Straßenbauermeisterverordnung vom 17. Februar
2009 (BGBl. I S. 390) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2

   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10
                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten

   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 44
                  Änderung der
  Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung
  Die Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung
vom 5. März 2009 (BGBl. I S. 456) wird wie folgt geän-
dert:

1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn

   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder

   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,
         weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10
                   Übergangsvorschrift

      Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

                       Artikel 45
                    Änderung der
             Bestattermeisterverordnung
  Die Bestattermeisterverordnung vom 15. September
2009 (BGBl. I S. 3036) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
   genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
   dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
   prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-

   stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
   Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
   reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
   ist nicht bestanden, wenn
   1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
      wertet worden ist oder
   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
      Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
      ten bewertet worden sind.“
BGBl. 2011, Seite 2251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2251
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9
                  Allgemeine Prüfungs-
               und Verfahrensregelungen,

         weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
   fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben

   unberührt.
      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“

                                  Berlin, den 17. November

      3. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
                                      „§ 10
                             Übergangsvorschrift

            Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten

         nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
         nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
         herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

      4. Der bisherige § 10 wird § 11.

                                  Artikel 46

                                 Inkrafttreten
         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

2011
                                              Der Bundesminister
                                     f ü r W i r t s c h a
                                                        In
                                                        B.
f t u n d Te c h n o l o g i e
Vertretung
Heitzer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2234. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6d05ba8fdc060bbf….