Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2234
BGBl. 2011 I S. 2234 · 86.777 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung von Verordnungen über die
Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
Vom 17. November 2011
Auf Grund des § 45 Absatz 1 und des § 51a Absatz 2
der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung
Die Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung vom
10. August 2000 (BGBl. I S. 1286) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungs-
verfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001
(BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung
bleiben unberührt.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Prüfung in den Teilen III und IV der
Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemei-
nen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober
2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden
Fassung.“
2. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 2
Änderung der
Gerüstbauermeisterverordnung
Die Gerüstbauermeisterverordnung vom 12. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1694) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-

reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
4. Der bisherige § 9 wird § 10.
Artikel 3
Änderung der
Feinwerkmechanikermeisterverordnung
Die Feinwerkmechanikermeisterverordnung vom
5. April 2001 (BGBl. I S. 487) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 4
Änderung der
Landmaschinenmechanikermeisterverordnung
Die Landmaschinenmechanikermeisterverordnung
vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

Artikel 5
Änderung der
Friseurmeisterverordnung
Die Friseurmeisterverordnung vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 638) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 6
Änderung der
Metallbildnermeisterverordnung
Die Metallbildnermeisterverordnung vom 17. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2432) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 7
Änderung der
Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und
Holzspielzeugmachermeisterverordnung
Die Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspiel-
zeugmachermeisterverordnung vom 5. November 2001
(BGBl. I S. 2985) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 8
Änderung der
Metallbauermeisterverordnung
Die Metallbauermeisterverordnung vom 22. März
2002 (BGBl. I S. 1224) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 9
Änderung der
Fotografenmeisterverordnung
Die Fotografenmeisterverordnung vom 17. April 2002
(BGBl. I S. 1438) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 10
Änderung der
Elektromaschinenbauermeisterverordnung
Die Elektromaschinenbauermeisterverordnung vom
17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2325) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1
stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling
nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine
Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht
bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder

2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 11
Änderung der
Informationstechnikermeisterverordnung
Die Informationstechnikermeisterverordnung vom
17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2328) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1
stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling
nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine
Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht
bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 12
Änderung der
Elektrotechnikermeisterverordnung
Die Elektrotechnikermeisterverordnung vom 17. Juni
2002 (BGBl. I S. 2331) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1
stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling
nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine
Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht
bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

Artikel 13
Änderung der
Installateur- und
Heizungsbauermeisterverordnung
Die Installateur- und Heizungsbauermeisterverord-
nung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2693) wird wie folgt
geändert:
1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1
stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling
nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine
Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht
bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 14
Änderung der
Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung
Die Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverord-
nung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 668) wird wie folgt
geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 15
Änderung der
Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung
Die Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung
vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 672) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 16
Änderung der
Maurer- und Betonbauermeisterverordnung
Die Maurer- und Betonbauermeisterverordnung vom
30. August 2004 (BGBl. I S. 2307) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1
stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem
Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meister-
prüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des
Teils II ist nicht bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 17
Änderung der
Stuckateurmeisterverordnung
Die Stuckateurmeisterverordnung vom 30. August
2004 (BGBl. I S. 2311) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meis-
terprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 18
Änderung der
Maler- und Lackierermeisterverordnung
Die Maler- und Lackierermeisterverordnung vom
13. Juni 2005 (BGBl. I S. 1659) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem

dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meis-
terprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 19
Änderung der
Zweiradmechanikermeisterverordnung
Die Zweiradmechanikermeisterverordnung vom
29. August 2005 (BGBl. I S. 2562) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
nannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 20
Änderung der
Augenoptikermeisterverordnung
Die Augenoptikermeisterverordnung vom 29. August
2005 (BGBl. I S. 2610) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-

nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 21
Änderung der
Brunnenbauermeisterverordnung
Die Brunnenbauermeisterverordnung vom 14. Okto-
ber 2005 (BGBl. I S. 3024) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 22
Änderung der
Uhrmachermeisterverordnung
Die Uhrmachermeisterverordnung vom 1. November
2005 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 23
Änderung der
Graveurmeisterverordnung
Die Graveurmeisterverordnung vom 16. November
2005 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 24
Änderung der
Keramikermeisterverordnung
Die Keramikermeisterverordnung vom 13. Januar 2006
(BGBl. I S. 148) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 25
Änderung der
Buchbindermeisterverordnung
Die Buchbindermeisterverordnung vom 5. Mai 2006
(BGBl. I S. 1152) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 26
Änderung der
Vulkaniseur- und
Reifenmechanikermeisterverordnung
Die Vulkaniseur- und Reifenmechanikermeisterver-
ordnung vom 5. Mai 2006 (BGBl. I S. 1156) wird wie
folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 27
Änderung der
Dachdeckermeisterverordnung
Die Dachdeckermeisterverordnung vom 23. Mai
2006 (BGBl. I S. 1263) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 28
Änderung der
Klempnermeisterverordnung
Die Klempnermeisterverordnung vom 23. Mai 2006
(BGBl. I S. 1267), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 5. November 2008 (BGBl. I S. 2165) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 29
Änderung der
Chirurgiemechanikermeisterverordnung
Die Chirurgiemechanikermeisterverordnung vom
27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1731) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30

und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 30
Änderung der
Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung
Die Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung
vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2122) wird wie folgt
geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 31
Änderung der
Siebdruckermeisterverordnung
Die Siebdruckermeisterverordnung vom 5. Septem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2126) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-

nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 32
Änderung der
Konditormeisterverordnung
Die Konditormeisterverordnung vom 12. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2278) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 33
Änderung der
Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
Die Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 34
Änderung der
Zahntechnikermeisterverordnung
Die Zahntechnikermeisterverordnung vom 8. Mai 2007
(BGBl. I S. 687) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der
Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 35
Änderung der
Schilder- und Lichtreklame-
herstellermeisterverordnung
Die Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterver-
ordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173) wird wie
folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 36
Änderung der
Fliesen-, Platten- und
Mosaiklegermeisterverordnung
Die Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverord-
nung vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 378) wird wie folgt
geändert:
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 37
Änderung der
Zimmerermeisterverordnung
Die Zimmerermeisterverordnung vom 16. April 2008
(BGBl. I S. 743) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
Prüfung im Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1

stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem
Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meister-
prüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des
Teils II ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 38
Änderung der
Tischlermeisterverordnung
Die Tischlermeisterverordnung vom 13. Mai 2008
(BGBl. I S. 826) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 39
Änderung der
Raumausstattermeisterverordnung
Die Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni
2008 (BGBl. I S. 1087) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“

Artikel 40
Änderung der
Orthopädieschuhmachermeisterverordnung
Die Orthopädieschuhmachermeisterverordnung vom
24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1096) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 41
Änderung der
Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung
Die Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverord-
nung vom 11. Juli 2008 (BGBl. I S. 1281) wird wie folgt
geändert:
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 42
Änderung der
Sattler- und Feintäschnermeisterverordnung
Die Sattler- und Feintäschnermeisterverordnung vom
15. August 2008 (BGBl. I S. 1733) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen

Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 43
Änderung der
Straßenbauermeisterverordnung
Die Straßenbauermeisterverordnung vom 17. Februar
2009 (BGBl. I S. 390) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 44
Änderung der
Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung
Die Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung
vom 5. März 2009 (BGBl. I S. 456) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Artikel 45
Änderung der
Bestattermeisterverordnung
Die Bestattermeisterverordnung vom 15. September
2009 (BGBl. I S. 3036) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
Berlin, den 17. November
3. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
4. Der bisherige § 10 wird § 11.
Artikel 46
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a
In
B.
f t u n d Te c h n o l o g i e
Vertretung
Heitzer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2234. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6d05ba8fdc060bbf….