§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/301?asof=2019-12-19#abs-1 (1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/301?asof=2019-12-19#abs-2 (2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/301?asof=2019-12-19#abs-3 (3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
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Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 301 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3328)
BGBl. I S. 3328
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