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§ 11 InnAusV — Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung

Innovationsausschreibungsverordnung

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. Für das weitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich des Absatzes 2 der § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anwendbar.

(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.