Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.08.2022
Diese Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen nach § 39n des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 InnAusV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 02.02.2022 – 3 Kart 37/21Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.