Gesetze / Inhaberkontrollverordnung
InhKontrollV§ 17 Anzeige der Absicht der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Absicht
ist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung“ der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen. Auf die Absichtsanzeigen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für alle Absichtsanzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 17 geändert durch § 17“ ersetzt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2022 I S. 2645
BGBl. 2022 I S. 2645
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 24 Abs. 31 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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