Gesetze / Inhaberkontrollverordnung
InhKontrollV§ 17 Anzeige der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung
Stand: 16.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/17#abs-1 (1) Für die Anzeigen
ist das Formular „Aufgabe-Verringerung“ nach Anlage 7 zu verwenden. Auf die Anzeigen über die absichtliche oder unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung ist § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/17#abs-2 (2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/17#abs-3 (3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 10 entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 17 geändert durch § 17“ ersetzt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2022 I S. 2645
BGBl. 2022 I S. 2645
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. I S. 2645
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 24 Abs. 31 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.