Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ingenieurgesetz
IngG§ 8
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig handelt, wer
a) ohne nach den §§ 1, 2 oder 3 dazu berechtigt zu sein oder
b) entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4
die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung führt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 IngG →
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