Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ingenieurgesetz

IngG

§ 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ordnungswidrig handelt, wer

a) ohne nach den §§ 1, 2 oder 3 dazu berechtigt zu sein oder

b) entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4

die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.

§ 7 § 9