Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ingenieurgesetz
IngG§ 7
Stand: 26.08.2026
Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.