Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ingenieurgesetz
IngG§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IngG/1#abs-1 (1) Die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
1. wer
a) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren oder
b) das Studium an einer deutschen öffentlichen oder hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule mit einer Dauer von mindestens drei Studienjahren oder
c) einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule
mit Erfolg abgeschlossen hat oder
2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung ,,Ingenieur (grad.)/Ingenieurin (grad.)" zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IngG/1#abs-2 (2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren hinweisen, dürfen in der Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder nach § 2 berechtigt sind.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 1 IngG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.03.2018 – 4 A 542/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.03.2018 – 4 A 480/14Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 21.01.2014 – 19 K 5628/12Zitiert von 1
- VG Münster, 21.01.2015 – 9 K 3094/12
- LG Bonn, 15.05.2014 – 14 O 86/13Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.10.2003 – 21 A 2007/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 22.07.2022 – 1 K 1689/20Zitiert von 1
- LG Bonn, 10.05.2017 – 1 O 294/16
- OVG NRW, 25.07.2016 – 4 E 8/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 IngG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.