Gesetze / InfrGG-Beleihungsverordnung
InfrGGBV§ 1 Beleihung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGGBV/1?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (Gesellschaft) wird beliehen
Die Gesellschaft wird mit straßenverkehrsrechtlichen Befugnissen beliehen, soweit
Davon ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGGBV/1?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben umfassen auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung insbesondere
Die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 umfasst auch den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen und die Durchführung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und der Kostenfestsetzung sowie -beitreibung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGGBV/1?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben umfassen auf Bundesfernstraßen
Näheres zu Satz 1 wird in einer Verwaltungsvorschrift bestimmt, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen des § 5 Absatz 4 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen wird.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3206)
BGBl. 2020 I S. 3206
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.