Gesetze / InfrGG-Beleihungsverordnung
InfrGGBV§ 3 Beendigung der Beleihung
Stand: 01.01.2021
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Beleihung insgesamt oder einzelne Beleihungstatbestände jederzeit aufheben. Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung.