Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 68 Schlichtung
Stand: 30.07.2025
Wird zitiert von 61
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 – 1 S 1245/15Zitiert von 3
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 8224/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.02.2016 – 20 A 1878/14
- OVG NRW, 12.09.2013 – 20 A 380/12Zitiert von 5
- OVG NRW, 11.05.2023 – 20 A 3586/20Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 14.12.2010 – 11 K 2837/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.12.2025 – 1 K 586/25
- OVG Niedersachsen, 03.11.2025 – 10 LA 132/24
- OVG Schleswig, 27.08.2025 – 5 LA 59/22
61 Entscheidungen zu § 68 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/68#abs-1 (1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden Regelungen zusammenhängt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/68#abs-2 (2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/68#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.