Gesetze / Infrastrukturabgabengesetz
InfrAG§ 14 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/14#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Infrastrukturabgabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig entrichtet,
2.
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/14#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/14#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität.