Gesetze / Infrastrukturabgabengesetz

InfrAG

§ 13 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/13#abs-1 (1) Die Infrastrukturabgabebehörde hat die nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 sowie die Daten nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Entrichtungszeitraum endet, zu löschen. Die übrigen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 sowie die übrigen Daten nach Absatz 4 Satz 2 sind sechs Jahre nach der Erhebung der Daten zu löschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/13#abs-2 (2) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass die Infrastrukturabgabe entrichtet worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/13#abs-3 (3) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Fahrzeug nicht der Abgabenpflicht unterliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/13#abs-4 (4) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden.

§ 12 § 14