# § 14 InfrAG — Bußgeldvorschriften

Infrastrukturabgabengesetz  
Historische Fassung: Stand 09.03.2023 bis 28.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Infrastrukturabgabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig entrichtet,

- 2. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität.

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Zitiervorschlag: § 14 InfrAG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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