Gesetze / Infrastrukturabgabengesetz
InfrAG§ 15 Abgabenaufkommen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/15#abs-1 (1) Das Aufkommen aus der Erhebung der Infrastrukturabgabe steht unbeschadet des § 5a des Bundesfernstraßengesetzes dem Bund zu. Ausgaben für
werden aus diesem Aufkommen geleistet. Das verbleibende Aufkommen wird dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/15#abs-2 (2) Der Bund stellt das verbleibende Aufkommen nach Absatz 1 Satz 3 der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung.