Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
IndMetMeistV 1997Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5)Muster
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2931 - 2932;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
Herr/Frau .....................................................................
geboren am ......................... in .......................................
hat am ............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom
12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 31 der
Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,
mit folgenden Ergebnissen 1) bestanden:
Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ..............
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewußtes Handeln .........
Betriebswirtschaftliches Handeln .........
Anwendung von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung .........
Zusammenarbeit im Betrieb .........
Berücksichtigung naturwissenschaftlicher
und technischer Gesetzmäßigkeiten .........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin
wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ..........
freigestellt.“)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen Note
1. Integrative, schriftliche Situationsaufgaben im
Handlungsbereich Technik ..............
Handlungsbereich Organisation ..............
Handlungsbereich Führung und Personal ..............
2. Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich ..................... ..............
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin
wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ..........
freigestellt.“)
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
durch die Prüfung am .......................... in ............................
vor .......... erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum ..........................
Unterschrift ...................
(Siegel der zuständigen Stelle)
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1) Die Gesamtnote für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen" wird aus dem arithmetischen Mittel der
Punktebewertungen der Prüfungsbereiche gebildet.
Die Punktebewertungsskala unterteilt sich wie folgt: 100-92 Punkte = Note 1
= sehr gut, unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut, unter 81-67 Punkte = Note 3
= befriedigend, unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend, unter 50-30
Punkte = Note 5 = mangelhaft, unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
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23.07.2010 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (BGBl. I 1010)
BGBl. 2010 I S. 1010
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25.08.2009 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.