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# Anlage 2 IndMetMeistV 1997 — (zu § 7 Abs. 5)Muster

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2931 - 2932; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ............................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall Herr/Frau ..................................................................... geboren am ......................... in ....................................... hat am ............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen 1) bestanden: Note I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen .............. Prüfungsbereiche: Punkte Rechtsbewußtes Handeln ......... Betriebswirtschaftliches Handeln ......... Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung ......... Zusammenarbeit im Betrieb ......... Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten ......... (Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“) II. Handlungsspezifische Qualifikationen Note 1. Integrative, schriftliche Situationsaufgaben im Handlungsbereich Technik .............. Handlungsbereich Organisation .............. Handlungsbereich Führung und Personal .............. 2. Situationsbezogenes Fachgespräch im Handlungsbereich ..................... .............. (Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“) Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am .......................... in ............................ vor .......... erbracht. Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2). Datum .......................... Unterschrift ................... (Siegel der zuständigen Stelle) ----- 1) Die Gesamtnote für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsbereiche gebildet. Die Punktebewertungsskala unterteilt sich wie folgt: 100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut, unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut, unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend, unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend, unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft, unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 IndMetMeistV 1997

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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