Gesetze / Investitionsvorranggesetz
InVorG§ 21a Modernisierung von Wohnraum im vereinfachten Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 17.07.2015 – V ZR 84/14Restitution eines vermieteten Wohngebäudes im Beitrittsgebiet: Anspruch des Verfügungsberechtigten auf Kostenersatz für umfangreiche Baumaßnahmen; Anrechnung von Mieteinnahmen; Aufrechnung mit pauschalierten Verwaltungskosten gegen einen Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Mieteinnahmen
- BGH, 04.02.2011 – V ZR 134/10Restitutionsverfahren: Pflicht des Verfügungsberechtigen zur Herausgabe der Nutzungsentgelte bei Restitution des Grundstücks an einen der Anteilsberechtigten im Wege der vereinfachten Rückübertragung nach dem InvestitionsvorranggesetzZitiert von 1
- BGH, 17.05.2001 – III ZR 283/00Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/21a#abs-1 (1) Ein Investitionsvorrangbescheid ist auch zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte durch einen Fachbetrieb oder eigene Fachkräfte Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an Wohngrundstücken vornehmen will.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/21a#abs-2 (2) Wohngrundstück im Sinne dieser Vorschrift ist ein Grundstück, auf dem sich ein Gebäude mit mindestens drei Wohneinheiten befindet. Wohneinheit ist jede in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnung. Als Wohneinheit gilt auch jeder derartige Geschäfts- oder Gewerberaum, wenn mehr als die Hälfte der Einheiten Wohnungen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/21a#abs-3 (3) Der Antrag auf Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn vor Stellung des Antrags
Die Kosten der Modernisierung nach dem von dem Verfügungsberechtigten vorzulegenden Plan dürfen auch bei mehrfacher Antragstellung im Durchschnitt 25.000 Euro für jede Wohneinheit nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/21a#abs-4 (4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 sowie der §§ 13 und 14, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. § 4 Abs. 4 gilt nicht. Der Anmelder kann ein eigenes Vorhaben nicht einführen. Die beantragten Kosten der baulichen Maßnahme sind in dem Bescheid festzusetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/21a#abs-5 (5) § 11 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Mit der Bestandskraft des Investitionsvorrangbescheids gilt der Verfügungsberechtigte als von dem Anmelder beauftragt, die baulichen Maßnahmen durchzuführen und von den sich hieraus ergebenden Rechten nach den §§ 558 bis 559b des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebrauch zu machen. Nach erfolgter Rückübertragung hat der Anmelder die erbrachten Leistungen, höchstens jedoch den in dem Bescheid festgesetzten Betrag, zu ersetzen. Der Verfügungsberechtigte hat dem Anmelder Gewährleistung nach den Vorschriften über den Werkvertrag zu leisten oder Gewährleistungsansprüche in Ansehung der Modernisierungsmaßnahmen abzutreten. Im übrigen gelten die §§ 662 und 664 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 666 und 672 bis 674 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.