§ 16 Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/16#abs-1 (1) Der zur Einhaltung grundlegender Anforderungen verpflichtete Betriebsinhaber hat im Sammelantrag Folgendes anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/16#abs-2 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den grundlegenden Anforderungen erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 16 InVeKoSV →
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- VG Magdeburg, 06.03.2014 – 3 A 130/12Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 06.03.2014 – 3 A 131/12
- VG Göttingen, 27.11.2008 – 2 A 31/08Zitiert von 14
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