# § 16 InVeKoSV 2015 — Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen

InVeKoS-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der zur Einhaltung grundlegender Anforderungen verpflichtete Betriebsinhaber hat im Sammelantrag Folgendes anzugeben:

- 1. die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antragsjahr,

- 2. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil dieser Parzelle sind, soweit die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,

- 3. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger oder sonstige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgenommen worden sind,

- 4. die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt worden sind,

- 5. die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres stattfinden wird,

- 6. die Tatsache, ob Hoftankstellen oder Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden sind,

- 7. die Tatsache, ob

  - a) organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Materialien tierischen Ursprungs oder

  - b) organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die Materialien tierischen Ursprungs enthalten, außer Gülle, Jauche oder Stallmist,

- bezogen oder verwendet werden.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den grundlegenden Anforderungen erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 16 InVeKoSV 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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